Heizungsgesetz: Ab 2024 Zwang zur Heizung mit erneuerbare Energien

Nach monatelangen Streit hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck das Heizungsgesetz durchgesetzt. Der Bundestag hat am 8. September 2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Ab 1. Januar 2024 wird der schrittweise Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien Pflicht.

 

Am 8. September haben die Abgeordneten von SPD, Grüne und FDP mit ihrer Stimmenmehrheit im Bundestag das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Nachdem das wegen zu knapp festgelegten Anhörungsfristen im Bundestag das Gesetzgebungsverfahren zunächst vom Bundesverfassungsgericht gestoppt wurde, tritt das laut Umfragen mehrheitlich von der Bevölkerung abgelehnte Heizungsgesetz nun am 1. Januar 2024 in Kraft.  „Das Gesetz ist eine zentrale Weichenstellung für den Klimaschutz“, so Hebeck.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah ab 1. Januar 2024 für jede neu eingebaute Heizung einen Mindestanteil an erneuerbaren Energien von 65 Prozent vor. Das nun beschlossene Gesetz weicht davon nur etwas ab. Nun muss in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße bereits nach dem 30. Juni 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) bzw. 30.06.2028. Die Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 Prozent Erneuerbare-Energien-Vorgabe nicht erfüllt.

Welche Heizungen erfüllen die gesetzlichen Kriterien?

Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt. Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65 Prozent -Kriteriums zu erbringen.

Öl- und Gas-Heizungen ab Ende 2023

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1.1.2029 15 Prozent, ab dem 1.1.2035 30 Prozent und ab dem 1.1.2040 60 Prozent.

Übergangsregelungen

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Staatliche Förderung

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 Prozent.
Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 Prozent (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten. Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 Inkrafttreten.

Kosten für Mieter

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB (§ 559 des BGB) können Vermieter die Miete jährlch um bis zu acht Prozent der Sanierungskosten erhöhen. Die Förderung des Heizungsaustauschs soll auch Mieter vor hohen Mietsteigerungen schützten, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Durch die Förderung fällt daher indirekt die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer aus. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche. Damit soll sichergestellt sein, dass durch die Beteilung des Staates an Kosten der Wärmewende Mieterhöhungen auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

Kritik am Gesetz

„Das Heizungsgesetz ist das denkbar schlechteste Instrument, um die Wärmeversorgung der Häuser und Wohnungen in Deutschland bis 2045 klimaneutral umzugestalten“, kritisierte Kai Warnecke, Präsident des Wohneigentümerverbandes Haus & Grund das Gesetz. Die Regierung wolle mit dem Gesetz detailliert das Investitionsverhalten der Bürgerinnen und Bürger steuern. „Solche Bestrebungen sind in der Vergangenheit gescheitert, sie werden auch dieses Mal scheitern und sie werden sehr teuer werden“, so Warnecke.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) beklagt die fehlende Sozialverträglichkeit des Gebäudeenergiegesetzes: „Dem Gesetz mangelt es nach wie vor an ausreichendem Mieterschutz und einem Plan, wie die Kosten der energetischen Sanierung sozialverträglich zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden können. Weiterhin gilt, am Ende zahlt die Investition in die Heizung allein die Mieterin bzw. der Mieter über die Modernisierungsmieterhöhung“, kritisiert Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes.    

Die Opposition im Bundestag griff das Gesetz erwartungsgemäß scharf an. Das zur Abstimmung im Bundestag stehende GEG führe zu „sehr hohen Kosten“, „maximaler Unsicherheit“ und „minimalen Ergebnissen für den Klimaschutz“, kritisiert Friedrich Merz, Partei- und Fraktionsvvorsitzender der CDU, der größten Oppositionspartei.

 Bereits jetzt zeige sich bei den Eigentümern eine große Unsicherheit und Zurückhaltung bei der Modernisierung ihrer Heizungen, obwohl die Bereitschaft für Investitionen in den Klimaschutz grundsätzlich groß sei. Der stellvertretende Vorsitzende der Unions-Bundestagsfraktion, Jens Spahn, hatte angekündigt, dass CDU und CSU das Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel nach einem Regierungswechsel rückabwickeln würden.

Bildnachweis: Bild groß © Deutscher Bundestag / Fotograf/in: Florian Gaertner / photothek Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck, Bündnis 90/Die Grünen (stehend) in der Regierungsbefragung des Bundestages am  8. Februar 2023. Bild klein © Deutscher Bundestagm Fotograf Sebastian Rai /photothek